Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Güstrow
Die Einführung des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz wurde durch die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 07.11.2005 mit deutlicher Mehrheit entschieden.
Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz muss auf den sein Fachgebiet umfassenden Teilbereichen besondere praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse besitzen. Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erfolgt durch einen anwaltsspezifischen Lehrgang, der mindestens 120 Zeitstunden umfasst.
Die für den Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer bestätigt mit der Verleihung, dass der betreffende Rechtsanwalt gemäß Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und auf den Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt. Mit Ausnahme des Urheberrechts enthält der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz die von ihm umfassten Rechtsgebiete exklusiv, d.h. es gibt weder einen eigenen Fachanwalt für Markenrecht, noch einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht oder Patentrecht.
Rechtsgebiete im gewerblichen Rechtsschutz
Unter dem Begriff des gewerblichen Rechtsschutz ist eine Vielzahl von Rechtsgebieten zusammengefasst, die mehr oder weniger alle mit den in einem Gewerbebetrieb entwickelten oder gebrauchten Rechten unterschiedlicher Art im Zusammenhang stehen. Gemäß Fachanwaltsordnung muss der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen:
1. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster und Sortenschutzrecht
2. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen
3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb
4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts
5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 07.05.2010
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.